Impressum

Foodtruck für Berlin GbR "Marie"

Andreas Schwab Riewer

Edith Riewer

 

Adresse Büro

Pettenkoferstrasse 27 

10247 Berlin Friedrichshain

Foodtruckfuerberlin@yahoo.com

 

 

Datenschutzrichtlinien:

Die auf dieser Webseite veröffentlichten Inhalte, Werke und bereitgestellten Informationen unterliegen dem deutschen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht. Jede Art der Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Einspeicherung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers. Das unerlaubte Kopieren/Speichern der bereitgestellten Informationen auf diesen Webseiten ist nicht gestattet und strafbar. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

Bilder unterliegen dem Urheberrecht und sind Eigentum von Foodtruck für Berlin GbR. 

 

AGB

 

1. Allgemeines

Nachstehende Miet- und Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes mit dem Vermieter mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Miet- oder Kaufvertrages und werden vom Auftraggeber mit Vertragsabschluß, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, ausdrücklich anerkannt. Sie haben Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Mieters. Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2. Mietgebühr

Die Mietgebühr für die Überlassung der Filmgeräte samt Zubehör bestimmt sich nach Vertragsabschluß allgemeingültigen Preisliste der Lichtverleihfirmen, es sei denn, daß schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Verpackungs- und Versandkosten werden separat berechnet. Alle Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters, und zwar auch dann, wenn die Zustellung durch den Vermieter erfolgt. Die Rücksendung muß franko an die Adresse erfolgen. Die Mietgebühren verstehen sich ohne Verpackung; dieselbe wird von dem Vermieter zu Selbstkosten berechnet. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden. Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe der Mietgegenstände eine Kaution in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils bei Mietende geltenden Steuersatzes.

3. Mietzeit

Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab Versendung oder Auslieferung ab unserem Lager bzw. bei Übergabe auf unseren Betriebsflächen, bis zur vollständigen, funktionsfähigen Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer.

Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Eine Pflicht zur Nutzung der Mietsache besteht nicht. Daher werden alle Tage, auch Samstage, Sonn- und Feiertage berechnet, auch wenn die Geräte nicht benutzt werden. Wird ein Auftrag vor dem angegebenen Auslieferungstermin storniert, wird dennoch für die vereinbarte Mietzeit die volle Miete berechnet. Mit dem Ende des Mietzeitraumes kommt der Mieter mit der Rückgabe in Verzug und haftet auf Schadensersatz, mindestens auf entgangenen Gewinn. Für die Verzögerung von Auslieferungsterminen aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht von uns zu vertretender Ereignisse übernehmen wir keine Haftung.

4. Transport

Die Transportgefahr trägt ausschließlich der Mieter und zwar auch dann, wenn die Zustellung durch den Vermieter oder Beauftragten des Vermieters erfolgt. Bei Versendung der gemieteten Geräte ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch hierfür Kosten und Risiko.

5. Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz

 

 

Die vermieteten Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum bzw. mittelbaren Besitz. Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte – sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne unsere ausdrücklich und schriftlich erklärte Einwilligung unzulässig. In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte sind wir zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und Rücknahme der Geräte berechtigt. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in unsere Geräte hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutz unserer Eigentums- bzw. Besitzrechte trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der uns durch den Ausfall unserer Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.

6. Schäden und Haftung

Der Mieter übernimmt während der Mietzeit für die gemieteten Geräte samt Zubehör die uneingeschränkte Haftung und zwar auch für Zufallsschäden. Der Mieter hat die Geräte beim Empfang fachmännisch zu untersuchen. Die Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei Empfangnahme schriftlich gerügt wurden.

Alle während der Mietdauer erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung bei der Übernahme schriftlich gerügter Mängel. Darüber hinaus hat der Mieter Schadensersatz in Höhe der mit ihm vereinbarten Miete für die Dauer der Reparatur bzw. für die Beschaffung eines Ersatzgerätes zu leisten. Kosten, die uns für Geräte berechnet werden, die wir im Einverständnis mit dem Mieter selbst angemietet haben, hat der Mieter als Schadensersatz zu tragen. Reparaturen der Mietgegenstände durch den Mieter sind ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an den Geräten oder Zubehörteilen oder Verlusten ist uns in jedem Fall unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Rücknahme der Mietgeräte durch den Vermieter bestätigt nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurden. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Eine Haftung des Vermieters ist auf die Fälle grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt, von dieser Beschränkung ausgenommen sind Körper- und Gesundheitsschäden des Mieters.

7. Versicherung

Unsere Geräte sind versichert nach den Allgemeinen Bedingungen unserer Elektronikversicherung. EUR 1.000,– selbst. Für nicht versicherte Schäden oder Verluste haftet der Mieter in voller Höhe. Bei Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen obliegen dem Mieter, seinen Vertretern sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher Aufnahmen die Mietsache verwenden, besondere Sorgfaltspflichten,

insbesondere sind die Geräte ausreichend abzusichern. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen haftet der Mieter für alle Schäden. Die Kosten der Zusatzversicherung für derartige Aufnahmen gehen zu Lasten des Mieters. Diebstahlschäden aus Kraftfahrzeugen sind nur dann versichert, wenn sich die Gegenstände im verschlossenen Fahrzeug, von außen nicht einsehbar (Kofferraum oder nicht einsehbarer Ladebereich) befinden und das Fahrzeug nicht länger als zwei Stunden abgestellt wird oder in einer verschlossenen Einzelgarage oder auf einem bewachten Parkplatz steht. In der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr muß das Fahrzeug unabhängig von der Abstelldauer generell in einer verschlossenen Einzelgarage oder auf einem bewachten Parkplatz abgestellt werden.Im Falle der gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den

 

 

Mieter, ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Falle ausgeschlossen.

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schäden an Front- und Rücklinsen sowie an Displays. Reparaturkosten, die während der Mietzeit anfallen sowie alle Verbrauchsmaterialien, z.B. Glühbirnen, Batterien oder Bänder sind ebenfalls nicht versichert. Soweit zusätzlich zur Technik ein Kraftfahrzeug angemietet wird, gelten die Allgemeinen Bedingungen unserer KfZ-Versicherung, die im Büro einsehbar sind. Die Selbstbeteiligung für das Fahrzeug beträgt je Schadensfall EUR 1.200,–. Diese Selbstbeteiligung umfaßt keine Haftungsbefreiung bei Mietausfall. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug gewerbliche Personen- oder Warenbeförderungen durchzuführen. Er darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag angegebenen Fahrer lenken lassen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter zulässig. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen. Bei Schäden durch Einbruch, Diebstahl oder Feuer sowie bei Unfällen mit unserem Mietfahrzeug ist darüber hinaus in jedem Falle Anzeige bei der Polizei zu erstatten und uns eine ausführliche Beschreibung des Tathergangs bzw. ein Unfallbericht
schriftlich zu übermitteln.
8. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Vermeintliche Ansprüche des Mieters auf Minderung des Mietzinses sind ebenso ausgeschlossen wie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht titulierten Gegenansprüchen des Mieters gegenüber dem Vermieter. Bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug des Mieters (§ 284 BGB) und bei gerichtlicher Beitreibung der Rechnungsforderung in Wegfall.
9. Nebenabreden, Erfüllungsort
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Das Vertragsverhältnis richtet sich nach deutschem Recht. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Berlin. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag mit Kaufleuten oder Vertragspartnern mit Sitz außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende Regelung zu ersetzen.